Außensteuerrecht
2025
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VI. Verfahren
108
Spezieller amtlich vorgeschriebener Vordruck im Erstattungsverfahren. In Ausübung seiner Befugnis nach § 50d Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 EStG schreibt das BZSt derzeit einen eigenen Vordruck für Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer auf der Grundlage von DBA-Entlastungsansprüchen vor, die dem Anwendungsbereich des § 50j EStG unterliegen (s. Rz. 47 ff.). In diesem werden dem Antragsteller Erklärungen zur Beteiligungshöhe im Sinne des § 50j Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG (unter III.3. des Vordrucks) und zur Haltedauer im Sinne des § 50j Abs. 4 Satz 2 EStG (unter IV.1. des Vordrucks) abverlangt, die ggf. durch eine Versicherung des Vorliegens der zusätzlichen Entlastungsvoraussetzungen des § 50j Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG ergänzt werden müssen (unter IV. 2.-4. des Vordrucks). Zusätzlich sah sich das BZSt veranlasst, sich im Vordruck ausdrücklich vorzubehalten, die Angaben des Antragstellers zu überprüfen und relevante Unterlagen anzufordern.
109
Keine Entlastung im sog. Datenträgerverfahren. DBA-Entlastungsansprüche, die in den Anwendungsbereich des § 50j EStG fallen (s. Rz. 47 ff.), dürfen beim BZSt nicht im sog. Datenträgerverfahren nach § 50d Abs. 1 Satz 7 EStG gestellt werden. Dieses teil-elektronische Antrag...