Außensteuerrecht
2025
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§ 52 EStG EStG i.d.F. von Art. 2 Nr. 5 Buchst. d KroatienAnpG
Fassung ab bis
(48) 1§ 50 i Absatz 1 Satz 1 und 2 ist auf die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern oder Anteilen anzuwenden, die nach dem stattfindet. 2Hinsichtlich der laufenden Einkünfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft ist die Vorschrift in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist. 3§ 50 i Absatz 1 Satz 4 in der am [jetzt: ] geltenden Fassung ist erstmals auf die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern oder Anteilen anzuwenden, die nach dem stattfindet. 4§ 50 i Absatz 2 Satz 1 gilt für Umwandlungen und Einbringungen, bei denen der Umwandlungsbeschluss nach dem erfolgt ist oder der Einbringungsvertrag nach dem geschlossen worden ist. 5§ 50 i Absatz 2 Satz 2 gilt für Übertragungen und Überführungen und § 50 i Absatz 2 Satz 3 für einen Strukturwandel nach dem .