Außensteuerrecht
2025
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1. Rechtsfolgenbestimmung dem Grunde nach („hat keinen Anspruch“)
475
Überblick. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG erfüllt, so hat die Körperschaft keinen Anspruch auf Entlastung nach derjenigen Rechtsgrundlage, die von § 50d Abs. 3 EStG erfasst wird (vgl. Rz. 477, zu den erfassten Rechtsgrundlagen s. Rz. 137). Damit hindert § 50d Abs. 3 EStG das materiell-rechtliche Entstehen dieses Entlastungsanspruchs (vgl. Rz. 478). Auf andere Rechtsgrundlagen zur Entlastung kann sich der Steuerpflichtige aber weiterhin stützen (vgl. Rz. 149). Damit ist die Rechtsfolgenanordnung aber nur dem Grunde nach beschrieben (s. Rz. 476), denn die Rechtsfolge ist quantitativ-konditional mit dem Tatbestand verbunden, kann also der Höhe nach unterschiedlich ausfallen; das zeigt das Merkmal „soweit“ (s. ausf. Rz. 479 ff.).
476
Rechtsfolgenanordnung dem Grunde nach. Die Rechtsfolge wird ausgelöst, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Der Satzteil „hat [...] keinen Anspruch auf Entlastung“ betrifft die Rechtsfolgenanordnung dem Grunde nach („was“ wird versagt). Jedenfalls keine eindeutige Aussage ist diesem Satzteil hingegen zur R...