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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 116. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

b) Verordnung von Rechtsgrundlage gedeckt

808

Bezugnahme § 34 c Abs. 7 Nr. 1 EStG. Die Regelung des § 68 a Satz 1 EStDV bezieht sich auf die Anrechnung ausländischer Steuern eines Staates, während § 34 c Abs. 7 Nr. 1 EStG als Ermächtigungsgrundlage nur den Fall der Steueranrechnung mit mehreren Staaten erfasst. Allerdings gibt § 68 a Satz 1 EStDV lediglich die in § 34 c Abs. 1 Satz 1 EStG normierte Begrenzung der anrechnungsfähigen Steuer auf den Anrechnungshöchstbetrag wieder und ist daher rein deklaratorisch. § 68 a Satz 2 EStDV regelt die Steueranrechnung, soweit die der Steuer zu Grunde liegenden Einkünfte aus mehreren Staaten stammen. Somit wird die Regelung des § 68 a Satz 2 EStDV von der Ermächtigungsgrundlage des § 34 c Abs. 7 Nr. 1 EStG gedeckt.

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