Außensteuerrecht
2025
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7. Rechtsfolge
. . . , ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer . . .
320
Vergleich mit § 34 c Abs. 1. Die Gesetzesformulierung des § 34 c Abs. 3 entspricht insoweit der des § 34 c Abs. 1. Die dortigen Ausführungen gelten im Rahmen des § 34 c Abs. 3 für den Steuerabzug bei der Ermittlung der Einkünfte sinnentsprechend. Der Steuerabzug gem. § 34 c Abs. 3 ist von Amts wegen vorzunehmen. Auf einen Antrag des Stpfl. kommt es nicht an. Allerdings muss der Stpfl. im Rahmen seiner Erklärungspflicht dem FA mitteilen, dass er ausländische Steuern vom Einkommen entrichtet hat.
. . . bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, . . .
321
Behandlung als Betriebsausgabe/Werbungskosten. Die ausländische Steuer wird gem. § 34 c Abs. 3 bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen. Damit wird sie im Ergebnis wie eine Betriebsausgabe bzw. wie Werbungskosten behandelt. Die Rechtsfolge entspricht der des § 34 c Abs. 2.
. . . , soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
322
Einkünfte. Die ausländische Steuer muss auf Ein...