Außensteuerrecht
2025
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6. Auslegungsgrundsätze
101
Juristische und wirtschaftliche Auslegung. Als Bestimmung des EStG folgt § 34 c naturgemäß den Auslegungsregeln, denen das deutsche Steuerrecht allgemein unterliegt. Auch die Beurteilung von Einkünften erfolgt nach dem S. 128 maßgeblichen deutschen Rechtsverständnis. Dies entspricht auch der Tatsache, dass die Steuerermäßigung nach § 34 c eine einseitige Maßnahme des deutschen Gesetzgebers ist. Andererseits darf jedoch auch bei der Auslegung nicht verkannt werden, dass § 34 c von dem Sachgebiet her zum internationalen Steuerrecht gehört; dh., die Bestimmung befasst sich mit dem über die deutschen Staatsgrenzen hinausgehenden Steueranspruch der Bundesrepublik. Zusätzlich ist der Zweck der Bestimmung zu beachten, die internationale Doppelbesteuerung auszuschalten, die Steuersysteme auszugleichen und die Konkurrenzfähigkeit des deutschen Außenhandels der der ausländischen Konkurrenten anzugleichen. § 34 c Abs. 6 Satz 2 enthält eine allgemeine Verweisungsregel für DBA-Fälle. Die Regelungen des § 34 c Abs. 1 Sätze 2-5 gelten entsprechend. Die DBA sind zunächst abkomme...