Außensteuerrecht
2025
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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
S. 41
Vorschriften der EStDV zu § 34 c EStG idF der Bekanntmachung v. (BGBl. I 2000, 717 = BStBl. I 2000, 595), zuletzt geändert durch VO v. (BGBl. I 2010, 1544 = BStBl. I 2010, 1282)
§ 68 a Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten
1Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt. 2Stammen die Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge der anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen.
§ 68 b Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern
1Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage entsprechender Urkunden (zB Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu führen. 2Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache ...