Außensteuerrecht
2025
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6. Gewerbesteuer
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Ausschlussverhältnis. § 4j EStG findet über den Generalverweis in § 7 GewStG auch im Gewerbesteuerrecht Anwendung. So erhöht eine nach § 4j EStG (teilweise) nicht abziehbare Betriebsausgabe über § 7 GewStG auch den Gewerbeertrag. Unter Zugrundelegung dessen besteht zwischen dem (Teil-)Abzugsverbot nach § 4j EStG und der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Lizenzaufwendungen i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG ein Ausschlussverhältnis. Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Lizenzaufwendungen setzt in § 8 GewStG nämlich einleitend voraus, dass die Aufwendungen „bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind“. Dies trifft für die nach § 4j EStG nicht abziehbaren (Lizenz-)Aufwendungen nicht zu. Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG kommt somit nur für den abzugsfähigen, nicht durch § 4j EStG erfassten Anteil der Lizenzzahlung in Betracht.