KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Sozialwirtschaft Österreich - Kündigung (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 39 Kündigung
Für Arbeitnehmerinnen gelten bezüglich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
Kommentierung
Der SWÖ‑KV beinhaltet aktuell in § 39 SWÖ‑KV lediglich einen Verweis auf die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Das sind konkret für Angestellte § 20 Angestelltengesetz (AngG) und für ArbeiterInnen § 1159 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).
Vor Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmung für ArbeiterInnen per galt gemäß § 39 Abs. 2 SWÖ‑KV idF 2021 für ArbeiterInnen in den ersten drei Dienstjahren eines Arbeitsverhältnisses noch eine kürzere Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende einer Kalenderwoche, diese Sonderbestimmung ist aber inzwischen aufgrund der gesetzlichen Anpassung der Kündigungsbestimmungen von ArbeiterInnen an jene der Angestellten per außer Kraft getreten und aus der Textfassung des SWÖ‑KV per entfernt worden.
Da in beiden gesetzlichen Bestimmungen - § 20 AngG für Angestellte und § 1159 ABGB für ArbeiterInnen - im Falle der Dienstgeberkündigung nur die Kündigung zum Quartalsende vorgesehen ist, außer es wird zusätzlich die Beendigung zum Fünfzehnten oder Letzten eines Monats ...