KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Angestellte - Handel - Verfall (gültig seit )
gültig von: bis:
Abschnitt 7) Abschließende Bestimmungen (Auszug)
A. Verfalls- und Verjährungsbestimmungen
1. Allgemeine Bestimmung
Soweit in diesem Kollektivvertrag nicht anders geregelt, sind Ansprüche der Arbeitgeberin sowie der Arbeitnehmerin bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich dem Grunde nach geltend zu machen. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt.
2. Arbeitszeitaufzeichnungen
2.1. Die Arbeitgeberin hat (außer in Fällen gemäß § 26 Abs. 2) bis (5) AZG, z. B. Gleitzeit, Reisende) laufend Arbeitszeitaufzeichnungen über die von ihren Arbeitnehmerinnen geleisteten Arbeitszeiten zu führen, die der Arbeitnehmerin bis spätestens am Ende der folgenden Gehaltsperiode physisch zur Bestätigung oder elektronisch zur jederzeitigen Einsicht vorzulegen sind. Der Zeitraum der Vorlage kann über Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat über den Arbeitsvertrag (Dienstzettel) verlängert werden.
2.2. Verweigert die Arbeitnehmerin die Unterschrift mit begründetem Hinweis auf eine höhere Arbeitszeitleistung, so hat sie Ansprüche aufgrund einer ...