KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter - Kleintransportgewerbe - Kündigung (gültig seit )
gültig von: bis:
Artikel XII. Auflösung des Dienstverhältnisses
1. Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu einem Monat sowie im beiderseitigen Einverständnis kann das Dienstverhältnis jederzeit gelöst werden.
2. Nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit kann das Dienstverhältnis vom Dienstgeber und Dienstnehmer nur zum Ende einer Lohnwoche gelöst werden.
3. Wird das Dienstverhältnis vom Dienstgeber oder Dienstnehmer gelöst, gelten nachstehende Kündigungsfristen:
bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit
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von mehr als einem Monat bis zu einem Jahr | 1 Woche, |
von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren | 2 Wochen, |
von über fünf Jahren | 3 Wochen. |
4. Während der Kündigungsfrist ist dem Dienstnehmer im Einvernehmen mit dem Dienstgeber gemäß § 1160 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch Freizeit zum Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle zu gewähren. Diese Freizeit beträgt pro Kündigungswoche vier Stunden, bei Selbstkündigung des Arbeitnehmers besteht kein Anspruch auf diese Freizeit.
5. Alle gesetzlichen und kollektivvertraglichen Ansprüche des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis müssen innerhalb von drei Mo...