KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 29.10.2024
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Arbeitnehmer:innen - Gastronomie/Hotellerie - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
XXII. Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
1. Gemäß dem Entgeltfortzahlungs- und Angestelltengesetz:
Für Ansprüche der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Falle der Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974 idF BGBl. I 100/2018 und Angestelltengesetzes (AngG).
2. Sonstige Dienstverhinderungsgründe
Arbeitnehmer:innen haben bei Arbeitsverhinderung Anspruch auf den vollen Lohn/Gehalt. Insbesondere in folgenden Fällen:
Bei Todesfällen der Eltern, des Ehepartners/der Ehepartnerin (Lebensgefährten/Lebensgefährtin) und bei der/eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners gemäß dem ...