KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 19.08.2024
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Angestellte - Güterbeförderungs- und Kleintransportgewerbe - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
Artikel VIII Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung
Für die Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes. In nachstehend angeführten Fällen wird bei Dienstverhinderung jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines Entgeltes in folgendem Ausmaß gewährt:
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a) | bei
eigener Eheschließung | 3
Tage; |
b) | bei
Verehelichung der Kinder | 1
Tag; |
c) | bei
Tod des Ehegatten bzw. der Lebensgefährten, sofern
mit diesem eine mindestens sechsmonatige
Lebensgemeinschaft ge... |