KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 29.10.2024
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Angestellte - IT-KV - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 10 Anspruch bei Dienstverhinderung
(1) Gemäß § 8 Abs. 3 AngG behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere, wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird.
(2) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Arbeitnehmer eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß zu gewähren:
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- | beim
Tode des Ehegatten (der Ehegattin), des
eingetragenen Partners (der eingetragenen
Partnerin) | 3
... |