KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 29.10.2024
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Angestellte - Handel - Überstunden (gültig seit )
gültig von: bis:
Abschnitt 2) Arbeitszeit (Auszug)
C. Arbeitszeit im Einzelhandel
4. Zustelltätigkeiten am Samstagnachmittag
Entsprechend § 12a ARG wird die Beschäftigung für die Zustellung von Produkten, die im stationären oder im Online-Handel vom Letztverbraucher bestellt oder gekauft wurden, am Samstagnachmittag, sofern dies ein Werktag ist, bis 18.00 Uhr zugelassen. Für die Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr gebührt ein Zuschlag für die Normalarbeitszeit von 50 %.
G. Überstunden
1. Allgemeines
1.1. Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Grund der Bestimmungen gemäß A. dieses Abschnittes jeweils festgelegten täglichen Arbeitszeit einschließlich allfälliger Mehrarbeit gemäß E. dieses ...