KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 19.08.2024
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Arbeiter - Gastronomie/Hotellerie - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
17. Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
A) Gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz:
Für Ansprüche des Arbeitnehmers im Falle der Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974 idF BGBl. I 100/2018. Bei Garantielöhnern ist das fortzuzahlende Entgelt unter Berücksichtigung des § 2 des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Entgeltes gemäß § 3 EFZG aus dem Entgelt der letzten drei Monate zu berechnen. Für die Ermittlung des Durchschnittsverdienstes sind nur Arbeitstage oder sonstige Tage mit vollem Entgeltanspruch heranzuziehen. Falls die Dienstzeit ...