KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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Angestellte - Immobilienverwalter - Sonderzahlung (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 12 13. und 14. Monatsgehalt, Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss
(1) Allen Angestellten gebührt einmal in jedem Kalenderjahr ein 13. und 14. Monatsgehalt (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss).
Lehrlinge erhalten als Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss je einen Betrag in der Höhe des monatlichen Lehrlingseinkommens.
(2) Der Berechnung des 13. Monatsgehaltes ist das im November gebührende Monatsgehalt (das Lehrlingseinkommen) zugrunde zu legen.
Der Berechnung des 14. Monatsgehaltes ist das im Monat der Auszahlung gebührende Monatsgehalt (das Lehrlingseinkommen) zugrunde zu legen. Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich das 13. und 14. Monat...