KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter - Personenbeförderung mit PKW - Sonderzahlung (gültig seit )
gültig von: bis:
XV. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
A. Alle Arbeitnehmer, die am 1. Juni ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten einen Urlaubszuschuss, der am 1. Juni fällig ist. Dieser beträgt 1 Brutto-KV-Mindestmonatslohn.
Der Urlaubszuschuss gebührt abweichend vom Kalenderjahr jeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 1. Juni.
Übergangsregelung Urlaubszuschuss
Für alle Arbeitnehmer, die nach dem und vor dem eingetreten sind, erfolgt die Berechnung des Urlaubszuschusses vom Eintrittsdatum bis zum auf Basis eines ¾ Brutto-KV Mindestmonatslohns und für den Zeitraum von bis auf Basis 1 Brutto-KV-Mindestmonatslohnes.
Für alle Arbeitnehmer, die nach dem eingetreten sind, erfolgt die Berechnung des Urlaubszuschusses auf Basis 1 Brutto-KV-Mindestmonatslohnes.
B. Alle Arbeitnehmer, die am 1. Dezember ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten eine Weihnachtsremuneration, die am 1. Dezember fällig ist. Diese beträgt 1 Brutto-KV-Mindestmonatslohn.
Die Weihnachtsremuneration gebührt abweichend vom...