KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Angestellte - Personenbeförderung mit PKW - Überstunden (gültig seit )
gültig von: bis:
Artikel VII Überstunden
1. Überschreitungen der im Abschnitt V Ziffer 1 festgelegten Normalarbeitszeit sind, sofern sie über Anordnung des Arbeitgebers oder dessen Bevollmächtigten geleistet werden, als Überstunden zu entlohnen.
2. Gemäß § 7 Absatz 2 AZG sind zusätzlich zu den nach § 7 Absatz 1 zulässigen Überstunden 10 weitere Überstunden pro Woche zulässig. Pro Woche sind insgesamt 20 Überstunden zulässig.
3. Bestimmung für Lenker: Gemäß § 13b Absatz 2 AZG darf durch Überstunden die Tagesarbeitszeit auf mehr als 10 Stunden, die Wochenarbeitszeit bis auf 60 Stunden ausgedehnt werden.
4. Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Der Grundstundenlohn beträgt 1/165. Der Zuschlag beträgt an Werktagen zwischen 5:00 und 20:00 Uhr 50 % und zwischen 20:00 und 5:00 Uhr 100 %. An Sonn- und Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %.
5. Überstundenentlohnungen müssen innerhalb von 6 Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung schriftlich - bei sonstigem Verfall - geltend gemacht werden.
Kommentierung
Der Kollektivvertrag sieht zunächst einen begünstigten Überstundenteiler von 1/165 vor.
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