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KomKo - Kommentierte Kollektivverträge

Antworten auf die häufigsten KV-Fragen

Stand: 22.01.2025

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KomKo - Kommentierte Kollektivverträge - Stand: 22.01.2025

Arbeiter - Güterbeförderungsgewerbe - Kündigung (gültig seit )

gültig von: bis:

Kommentierung

  • Probezeit - im KV mit einem Monat festgelegt

  • von § 1159 Abs. 2 abweichende Bestimmungen - ja

Die Bestimmungen zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen, den ersten Monat bestimmt der Kollektivvertrag als Probemonat.

Der gegenständliche Kollektivvertrag sieht als Kündigungstermin das Ende der Lohnwoche vor, worunter der Sonntag zu verstehen ist (OGH 8 Ob A 57/99m). Der Kollektivvertrag nennt den Sonntag auch explizit.

Die Kündigungsfrist bestimmt sich nach der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit:

  • mehr als 1 Monat bis zu 1 Jahr ... 1 Woche

  • mehr als 1 Jahr bis zu 5 Jahren ... 2 Wochen

  • mehr als 5 Jahren ... 3 Wochen

Hinweis: Kurze Unterbrechungen können zu einer Zusammenrechnung der Arbeitsverhältnisse führen, wobei eine Unterbrechung von 25 Tagen und mehr in Abhängigkeit der Umstände zu lange für eine Zusammenrechnung sein kann (OGH 9 Ob A 21/03h).

Die Kollektivvertragspartner haben bereits beim KV-Abschluss für 2020 übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich beim Güterbeförderungsgewerbe um eine Saisonbran...

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