KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter - Güterbeförderungsgewerbe - Kündigung (gültig seit )
gültig von: bis:
Kommentierung
Probezeit - im KV mit einem Monat festgelegt
von § 1159 Abs. 2 abweichende Bestimmungen - ja
Die Bestimmungen zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen, den ersten Monat bestimmt der Kollektivvertrag als Probemonat.
Der gegenständliche Kollektivvertrag sieht als Kündigungstermin das Ende der Lohnwoche vor, worunter der Sonntag zu verstehen ist (OGH 8 Ob A 57/99m). Der Kollektivvertrag nennt den Sonntag auch explizit.
Die Kündigungsfrist bestimmt sich nach der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit:
mehr als 1 Monat bis zu 1 Jahr ... 1 Woche
mehr als 1 Jahr bis zu 5 Jahren ... 2 Wochen
mehr als 5 Jahren ... 3 Wochen
Hinweis: Kurze Unterbrechungen können zu einer Zusammenrechnung der Arbeitsverhältnisse führen, wobei eine Unterbrechung von 25 Tagen und mehr in Abhängigkeit der Umstände zu lange für eine Zusammenrechnung sein kann (OGH 9 Ob A 21/03h).
Die Kollektivvertragspartner haben bereits beim KV-Abschluss für 2020 übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich beim Güterbeförderungsgewerbe um eine Saisonbran...