KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Sozialwirtschaft Österreich - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung
1) Ist eine Arbeitnehmerin durch andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, gilt für Angestellte § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz und für Arbeiter § 1154b ABGB; insbesondere gebührt Entgeltfortzahlung in folgendem Ausmaß:
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a) | bei eigener Eheschließung | 3 Arbeitstage |
b) | bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder, Enkelkinder, Geschwister oder Eltern | der Tag des Ereignisses |
c) | bei Niederkunft der Ehegattin oder Lebensgefährtin | 2 Arbeitstage |
d) | bei Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt | 2 Arbeitstage pro Kalenderjahr |
e) | bei Tod des Ehegatten oder Lebensgefährten, des Kindes | 2 Arbeitstage |
f) | bei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Enkelkinder | 1 Arbeitstag |
g) | bei Beerdigung des Ehegatten oder Lebensgefährten, der Eltern, Kinder, Schwiegereltern, Enkelkinder, Geschwister oder Großeltern | der Tag des Ereignisses |
h) | am ersten Schultag in der ersten Klasse der Volksschule des Kindes | der Tag des Ereignisses |
Wenn das in lit b) oder g) angeführte Ereignis mehr als 300 km vo...