KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeitnehmer:innen - Gastronomie/Hotellerie - Kündigung (gültig seit )
gültig von: bis:
XXV. Probemonat, Befristung, Kündigung (Auszug)
[...]
1. Probemonat
Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt für alle Arbeitnehmer:innen als Probemonat im Sinne des § 1158 Abs. 2 ABGB bzw. § 19 Abs. 2 AngG.
Das Probemonat entfällt bei Vorliegen aller nachstehenden Kriterien:
i. wenn die/der Arbeitnehmer:in neuerlich bei derselben/beim selben Arbeitgeber:in und im selben Betrieb eintritt,
die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht länger als 12 Monate gedauert hat und
der Aufgabenbereich im Wesentlichen gleichgeblieben ist.
Fallweise Beschäftigung führt nicht zum Entfall des Probemonats.
Entfällt das Probemonat, ist dies im Dienstzettel bzw. im Arbeitsvertag anzugeben.
Weiters können Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in auf die Einhaltung des Probemonats ausdrücklich verzichten. Ein Verzicht ist im Dienstzettel bzw. im Arbeitsvertrag festzuhalten.
2. Kündigung
Nach Ablauf bzw. Entfall des Probemonats können die Arbeitsvertragsparteien den Arbeitsvertrag unter Einhaltung der jeweils geltenden Kündigungsfristen zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats kündigen.
Befristete Arbeitsverträge:
Der E...