KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Angestellte - Gewerbe - fachlicher Geltungsbereich (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 2 Geltungsbereich
(1) Der Kollektivvertrag gilt:
a) räumlich:
für das Gebiet der Republik Österreich.
b) fachlich:
für alle Betriebe, die einem der vertragschließenden Arbeitgeberverbände angehören.
Einschränkungen des fachlichen Geltungsbereiches:
Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler:
der Vertrag gilt nur für die Berufszweige der Dachdecker und Glaser.
Bundesinnung der Gesundheitsberufe:
der Vertrag gilt nur für die Berufszweige der Schuhmacher und Orthopädieschuhmacher, der Miederwarenerzeuger und der Zahntechniker.
Bundesinnung der Fahrzeugtechnik:
der Vertrag gilt nur für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner, ausgenommen jener Betriebe, die bereits vor dem eine Gewerbeberechtigung für die Ausführung des Spenglerhandwerks („Karosseriespengler“) hatten und die diese nach der Umreihung von der Bundesinnung der Spengler und Kupferschmiede in die Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich der Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner (mit ) aufrecht erhalten haben,
sowie für die Vulkaniseurbetr...