KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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Angestellte - IT‑KV - Homeoffice - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 9 TELEARBEIT
I. Allgemeines
(1)[entfällt / 1. 1. 2020]
(2) Begriff:
Telearbeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber regelmäßig oder vorübergehend Teile seiner Arbeitszeit an einem vorher vereinbarten Ort außerhalb der ständigen Betriebsstätte leistet. Der Ort, die Erreichbarkeit, die Arbeitsmittel und die Aufwandsentschädigungen für die Telearbeit müssen vorher schriftlich vereinbart werden.
(3) Voraussetzungen:
Eine Telearbeitsvereinbarung beruht sowohl von Seiten des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Die Teilnahme unterliegt folgenden Voraussetzungen:
a) Personelle Einzelmaßnahmen:
Für Telearbeit benötigt man eine schriftliche Vereinbarung des Arbeitgebers mit dem ...