KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Angestellte - Baugewerbe und Bauindustrie - Überstunden (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 7 Aufzahlungen für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit
1. Überstunden sind ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunden, die über die kollektivvertragliche wöchentliche Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 bis 4) sowie Mehrarbeit gemäß § 6a Ziffer 5 hinausgehen. Sie sind nur in Fällen dringender Notwendigkeit zulässig. Nicht witterungsbedingte Einarbeitungsstunden sind keine Überstunden.
2. Die Überstunden sind mit einem Zuschlag von 50 % zu entlohnen.
3. Arbeiten, die in die Zeit von 20 bis 5 Uhr fallen, und Arbeiten an Sonntagen - ausgenommen Schichtarbeit - sind mit einem Zuschlag von 100 % zu entlohnen.
4. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag, so darf der Monatsgehalt trotz Ausfallens der Arbeitszeit nicht gemindert werden. Wird jedoch an einem solchen Feiertag gearbeitet, so ist die betreffende Arbeitsleistung mit dem Grundstundenlohn 1/146 und mit einem Zuschlag von 50 %, für die Zeit von 20 bis 5 Uhr mit einem Zuschlag von 100 %, zu entlohnen.
5. Grundlage für die Berechnung der vor bezeichneten Überstunden ist 1/146 des Monatsgehaltes, für die M...