KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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Angestellte - Bauindustrie und Baugewerbe - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 23 Arbeitsverhinderung
1. Ist ein Angestellter durch Krankheit oder andere Umstände - ausgenommen Urlaub, Heimfahrten oder Freistellung ohne Entgeltzahlungen - verhindert, seine Arbeitsverpflichtungen zu erfüllen, so hat er dies unverzüglich dem Arbeitgeber oder dessen Beauftragten unter Angabe der Gründe für seine Dienstverhinderung mitzuteilen.
2. Hat die Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unfall länger als 3 Tage gedauert, so kann der Arbeitgeber oder dessen Beauftragter von dem Angestellten die Beibringung einer kassenärztlichen Bescheinigung verlangen, aus der die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu entnehmen sind.
3. Als entschuldigtes Fernbleiben ...