KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 29.10.2024
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Arbeiter - Kleintransportgewerbe - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
Artikel XI - Fortzahlung des Lohnes bei Arbeitsverhinderung
1. Für die Fortzahlung des Lohnes bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
2. Nach ununterbrochener Betriebszugehörigkeit von mindestens vier Wochen hat der Dienstnehmer bei Eintritt eines der nachstehend aufgezählten Verhinderungsgründe Anspruch auf Freistellung von der Arbeit im nachstehenden Umfang und auf Fortzahlung des Lohnes:
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a) | bei eigener Eheschließung | 2
Tage |
b) | bei Niederkunft der Ehegattin oder der im
gemeinsamen Haushalt lebenden
Lebensgefährtin | 2
... |