KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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Arbeiter - Handel - Karenzzeiten (gültig seit )
gültig von: bis:
XIa. Anrechnung des Karenzurlaubes nach dem MSchG und VKG sowie Hospizkarenzen nach § 14a und b AVRAG und Pflegekarenz nach § 14c AVRAG
1. Karenzurlaube nach dem MSchG und VKG, die ab dem oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall), das Urlaubsausmaß, das Jubiläumsgeld und die Betriebszugehörigkeit im Sinne der Lohntafeln bis zum 2. Geburtstag jedes Kindes angerechnet.
2. Sterbebegleitung für nahe Angehörige oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach den § 14 a und b AVRAG, die ab dem oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das ...