KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter - Güterbeförderungsgewerbe - Normalarbeitszeit (gültig seit )
gültig von: bis:
Artikel V - Normalarbeitszeit, Ruhepausen
1. Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die tägliche Normalarbeitszeit kann gemäß § 4 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden.
2. Die Normalarbeitszeit soll nicht vor 5 Uhr beginnen und soll um 20 Uhr, an Samstagen um 15 Uhr, beendet sein. Ausgenommen sind Dienstnehmer in Schichtbetrieben mit anderen Einsatzzeiten.
3. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine unbezahlte Ruhepause gemäß § 11 bzw. 13c Arbeitszeitgesetz zu unterbrechen.
Alle anderen Unterbrechungen der Arbeitszeit sind unzulässig, ausgenommen Unterbrechungen gemäß Artikel VI a Ziffer 8 b.
4. Für jede am 24. Dezember und 31. Dezember nach 12 Uhr geleistete Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50 % des Normalstundenlohnes.
5. Durchrechnung der Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 26 Wochen auf höchstens 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarb...