KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Angestellte - Güterbeförderungs- und Kleintransportgewerbe - Kündigung (gültig seit )
gültig von: bis:
Artikel X Auflösung des Dienstverhältnisses
1. Für die Auflösung des Dienstverhältnisses gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
2. Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt als Probemonat im Sinne des § 19 Absatz 2 des Angestelltengesetzes. Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG). Nach Ablauf des Probemonates unterliegt das Arbeitsverhältnis den gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Kündigungsbestimmungen.
3. Gemäß § 20 Absatz 3 AngG kann vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am 15. oder am Letzten eines Kalendermonats endet. Für Dienstverhältnisse, die ab begründet werden, kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist durch Dienstgeberkündigung zu jedem 15. oder Letzten eines Kalendermonats beendet werden.
Kommentierung
Der KV kennt keine separaten Regelungen zur Frage der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sondern verweist bloß auf die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
Es sind daher die allgemeinen Bestimmungen gemäß § 20 AngG zu beachten. Gesetzlich darf der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis daher nur zum Kalenderquartal auflösen, vereinbart kann aber auch ein K...