KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Angestellte - IT‑KV - Verfall (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 5 Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, Mehrarbeit bei Teilzeit (Auszug)
I. Generelle Regelungen (unabhängig vom Arbeitszeitmodell):
(1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4 I (1)) und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 II festgesetzten täglichen Normalarbeitszeit überschritten wird. Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer festgesetzten täglichen Normalarbeitszeit überschritten wird.
Die Überstundenentlohnungen bzw. deren Abgeltung in bezahlter Freizeit müssen binnen vier Monaten nach dem Tage der Überstundenleistung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch verfällt. Als Geltendmachung von Überstunden bzw. Gutstunden gelten die betrieblichen Arbeitszeitaufzeichnungen.
§ 8 Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigungen
(1)-(4) (nicht abgedruckt)
(5) Verfall von Ansprüchen:
Ansprüche im Sinne des § 8 müssen spätestens innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Dienstreise/...