KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter - Handel - Normalarbeitszeit (gültig seit )
gültig von: bis:
V. ARBEITSZEIT
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Kollektivvertragliche Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne Ruhepausen 38 1/2 Stunden.
1.2. Verteilung der Normalarbeitszeit
1.2.1. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Dauer und Lage der Pausen sind nach Maßgabe der gesetzlichen und der folgenden kollektivvertraglichen Bestimmungen zu vereinbaren. Bei wechselnder Lage der Normalarbeitszeit ist deren Lage unbeschadet § 19c Abs. 3 AZG für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein zu vereinbaren. Diese Regelung kann durch Betriebsvereinbarung (im Sinne des § 97 ArbVG) erfolgen.
1.2.2. Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht gearbeitet, kann die entfallende Arbeitszeit auf die anderen Tage in der Woche verteilt werden, doch darf die tägliche Normalarbeitszeit in diesem Fall 9 Stunden nicht überschreiten.
1.2.3. Die Sozialpartner empfehlen, bei der Verteilung der täglichen Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten auf das Verhältnis zwischen Arbeitszeit und der...