KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Angestellte - Personenbeförderung mit PKW - Kündigung (gültig seit )
gültig von: bis:
Artikel XI Auflösung des Dienstverhältnisses
Für die Auflösung des Dienstverhältnisses gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl Nr 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung.
Für alle Angestellten gilt der erste Monat als Probemonat gemäß § 19 (2) des Angestelltengesetzes. Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG). Nach Ablauf des Probemonates unterliegt das Arbeitsverhältnis den gesetzlichen bzw kollektivvertraglichen Kündigungsbestimmungen.
Gemäß § 20 Absatz 3 AngG endet die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Letzten eines Kalendermonats.
Kommentierung
Der Kollektivvertrag verweist auf die Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG, nimmt jedoch die Möglichkeit in Anspruch, dass die Kündigungsfrist am 15. oder am Letzten eines Kalendermonats endet.
Der gegenständliche Kollektivvertrag regelt die Anrechnung von Karenzzeiten für die Kündigungsfristen über das gesetzliche Ausmaß hinaus; siehe Karenz.
Hinweis: Der Kollektivvertrag regelt den ersten Monat des Arbeitsverhältnisses als Probemonat.
Für Angestellte vereinbart man im Arbeitsvertrag üblicherweise die Kündigung zum 15. und Monatsletzten...