KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Angestellte - Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - Überstunden (gültig seit )
gültig von: bis:
V. Überstunden und deren Entlohnung
1. Als Überstunde gilt die über die in der einzelnen Wirtschaftstreuhandkanzlei übliche Arbeitszeit hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw. im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung; die nachträgliche Bewilligung darf vom Arbeitgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ungesäumt als erforderlich nachgewiesen wurde.
2. Auf Verlangen des Arbeitgebers sind die Angestellten in Kanzleien, in denen die Arbeitszeit (Art III) in eine Fünftagewoche eingeteilt ist, zur Leistung von Überstunden über die in der einzelnen Wirtschaftstreuhandkanzlei übliche Arbeitszeit hinaus bis zu einer täglichen Arbeitszeit von höchstens 10 Stunden insoweit verpflichtet, als hierdurch die wöchentliche Gesamtarbeitszeit ohne Einrechnung der Ruhepausen 50 Stunden nicht überschreitet. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, betreffend Vor- und Abschlussarbeiten bzw. zulässige Arbeits(zeit)verlängerungen, bleiben hievon unberührt.*)
*) Sind_ über die 10. tägliche oder 50. wöchentliche Arbeitsstunde hinaus Ubersfunden gesetzlich zulässi...