Hitz/Schrenk

KomKo – Kommentierte Kollektivverträge

2024

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KomKo – Kommentierte Kollektivverträge

Arbeiter – Bauhilfsgewerbe – Karenzzeiten (gültig seit )

gültig von: bis:

Kommentierung

Ergänzend zu den Bestimmungen des § 15f Abs. 1 MSchG bzw. § 7c VKG regelte der Kollektivvertrag vormals die Anrechnung von Karenzzeiten (Elternkarenz) für bestimmte taxativ aufgezählte dienstzeitabhängige Ansprüche (und zwar für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall [Unglücksfall], das Urlaubsausmaß sowie der Abfertigung nach ArbAbfG) bis zum Höchstausmaß von insgesamt 24 Monaten. Die sich aus dem Gesetz ergebenden Ansprüche sind damit bereits berücksichtigt und stehen nicht zusätzlich zu. Das Gesamtausmaß gilt auch bei einer etwaigen Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten.

Erfasst von der vorstehenden Regelung waren jene Karenzen, die ab dem begonnen haben, womit es in Einzelfällen zu einer höheren Karenzanrechnung kommen konnte, als dies von der gesetzlichen Altregelung vorgesehen w...

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