KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter - Güterbeförderungsgewerbe - Einstufung (gültig seit )
gültig von: bis:
Lohnordnung
A. Stunden-, Wochen- und Monatslöhne
bei Betriebszugehörigkeit bis zu fünf Jahren
bei Betriebszugehörigkeit von länger als fünf Jahren bis zu zehn Jahren
bei Betriebszugehörigkeit von länger als zehn Jahren bis zu fünfzehn Jahren
bei Betriebszugehörigkeit von länger als fünfzehn Jahren bis zu zwanzig Jahren
bei Betriebszugehörigkeit von länger als zwanzig Jahren
Für die Bemessung der Betriebszugehörigkeit sind Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils vier Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitnehmers, durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.
Für die Bemessung der Betriebszugehörigkeit sind Vordienstzeiten, die bei anderen Arbeitgebern als Berufskraftfahrer mit Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin zurückgelegt wurden, maximal bis zu 15 Jahren anzurechnen. Der Dienstnehmer hat hierzu prü...