KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 29.10.2024
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Arbeiter - Güterbeförderungsgewerbe - Karenzzeiten (gültig seit )
gültig von: bis:
Artikel XVIII - Anrechnung von Karenzzeiten
1. Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach dem MSchG sowie VKG werden für Geburten ab dem im Ausmaß von insgesamt höchstens 24 Monaten auf Lohnvorrückungen, Urlaubsausmaß, Kündigungsfristen sowie Entgeltfortzahlung (EFZ) im Krankheitsfall (Unglücksfall) angerechnet. Karenzzeiten, die bereits vor dem im laufenden Arbeitsverhältnis angerechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes von 24 Monaten zu berücksichtigen und stehen daher nicht zusätzlich zu.
2. Für Geburten ab dem richtet sich die Anrechnung von Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl 68/2019 (MSchG) in Verbindung mit § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).