KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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Angestellte bei Ärzten - österreichweit - Sonderzahlung (gültig seit bzw. )
gültig von: bzw. bis:
§ 11 Sonderzahlungen
Der/Dem Angestellten gebührt in jedem Kalenderjahr eine Sonderzahlung im Ausmaß von 2 Monatsbezügen (Bruttomonatsgehalt und allfälliger Zulagen), wobei die erste Hälfte spätestens am 30. Juni, die zweite Hälfte am 30. November, fällig ist. Der/Dem während eines Kalenderjahres austretenden oder eintretenden Angestellten wird der aliquote Teil dieser Sonderzahlung bezahlt. Ein während des Jahres ausbezahlter Teil dieser Sonderzahlung ist auf den aliquoten Teil anzurechnen, wenn der/die Angestellte sein/ihr Dienstverhältnis selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst oder mit wichtigem Grund vorzeitig entlassen wird.
Bei nicht vollbeschäftigten Angestellten mit unterschiedlichem...