KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Angestellte bei Ärzten - österreichweit - Kündigung (gültig seit bzw. )
gültig von: bzw. bis:
§ 10 Kündigung/Probemonat
1. Das erste Monat gilt als Probemonat. Während dieser Zeit kann das Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen von beiden Vertragspartnern jederzeit gelöst werden.
2. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so unterliegt dessen Lösung den Bestimmungen des § 20 Angestelltengesetz. Bezüglich der Kündigungsfrist wird gemäß § 20 (3) Angestelltengesetz vereinbart, dass sie am Letzten eines Kalendermonats endet. Nach fünfjähriger ununterbrochener Dienstzeit kann das Dienstverhältnis vom Arbeitgeber nur zu einem Quartalsende gekündigt werden.
3. Kündigungen müssen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Als ordnungsgemäße Zustellung gilt auch die bestätigte Übergabe des Kündigungsschreibens in der Ordination.
XI. Kündigung
Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so unterliegt dessen Lösung den Bestimmungen des § 20 AngG. Bezüglich der Kündigungsfrist wird gemäß § 20 Abs. 3) des Angestelltengesetzes vereinbart, dass sie nur am Letzten eines Kalendermonats endigt.
XII. Kündigung
Ist das Dienstverhältnis ohn...