KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 29.10.2024
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Sozialwirtschaft Österreich - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung
1) Ist eine Arbeitnehmerin durch andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, gilt für Angestellte § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz und für Arbeiter § 1154b ABGB; insbesondere gebührt Entgeltfortzahlung in folgendem Ausmaß:
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a) | bei eigener Eheschließung | 3
Arbeitstage |
b) | bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder,
Enkelkinder, Geschwister oder Eltern | der Tag des Ereignisses |
c) | bei Niederkunft der Ehegattin oder
Lebensgefährtin | 2
Arbeitstage |
d) | bei Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt | 2
Arbeitstage pro Kalenderjahr |
e) | bei Tod des Ehegatten oder Lebensgefährten, des
... |