KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 29.10.2024
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Angestellte - Handel - Karenzzeiten (gültig seit )
gültig von: bis:
Abschnitt 1) Allgemeine Bestimmungen (Auszug)
I. Anrechnung des Karenzurlaubes und Hospizkarenz bei dienstzeitabhängigen Ansprüchen
1. Karenzurlaube nach dem MSchG und VKG, die ab dem oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld bis zum 2. Geburtstag jedes Kindes angerechnet.
(1. idF ab )
2. Sterbebegleitung für nahe Angehörige oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach den §§ 14 a und b AVRAG, die ab dem oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie da...