KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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Angestellte - Baugewerbe und Bauindustrie - Überstunden (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 7 Aufzahlungen für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit
1. Überstunden sind ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunden, die über die kollektivvertragliche wöchentliche Arbeitszeit (§ 6 Abs 1 bis 4) sowie Mehrarbeit gemäß § 6a Ziffer 5 hinausgehen. Sie sind nur in Fällen dringender Notwendigkeit zulässig. Nicht witterungsbedingte Einarbeitungsstunden sind keine Überstunden.
2. Die Überstunden sind mit einem Zuschlag von 50 % zu entlohnen.
3. Arbeiten, die in die Zeit von 20 bis 5 Uhr fallen, und Arbeiten an Sonntagen - ausgenommen Schichtarbeit - sind mit einem Zuschlag von 100 % zu entlohnen.
4. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag, so darf der Monatsgehalt trotz Ausfallens der ...