KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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Angestellte - Handel - Kündigung (gültig seit )
gültig von: bis:
Abschnitt 1) Allgemeine Bestimmungen (Auszug)
C. Anstellung
1.1. Die Arbeitgeberin hat dem Betriebsrat jede Neuaufnahme einer Angestellten vor deren Einstellung in den Betrieb, in begründeten Ausnahmefällen spätestens gleichzeitig mit der Anmeldung zur Sozialversicherung, mitzuteilen.
J. Kündigung
1. Die Lösung eines Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin kann, soweit dieser Kollektivvertrag nicht günstigere Regelungen enthält, nur nach den Bestimmungen des AngG erfolgen. Hat das Arbeitsverhältnis der tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit im gleichen Betrieb länger als 5 Jahre gedauert, so ist die Kündigung durch die Arbeitgeberin nur nach den Bestimmungen des § 20 Abs. (2) AngG zum Ende eines Kalenderviertels möglich, soweit § ...