KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 19.08.2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Angestellte - Eisen- und Metallverarbeitendes Gewerbe - Karenzzeiten (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 8b Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG
Die erste Karenz innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne des MSchG bzw. VKG wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß bis zum Höchstausmaß von 16 Monaten angerechnet.
Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch eine mindestens 16-monatige Dauer des Dienstverhältnisses zum Zeitpunkt des Antrittes der ersten Karenz.
Dies gilt für Karenzen die ab oder später begonnen haben.
Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der ersten Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten.