KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Angestellte - Gastronomie/Hotellerie - Überstunden (gültig seit )
gültig von: bis:
5. Überstundenarbeit
a) Als Überstundenarbeit gilt jede über die gesetzlich festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende angeordnete Arbeitsleistung. Wenn eine Durchrechnung erfolgt, gilt jede Überschreitung der Summe der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit am Ende des Durchrechnungszeitraumes als Überstunde.
b) In Saisonbetrieben (gemäß § 53 Abs. 6 Arbeitsverfassungsgesetz) sind nur solche Arbeitsstunden als Überstundenarbeit zu entlohnen, die nach der Zusammenzählung der während der Saison geleisteten Arbeitsstunden über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehen. Leistungsstunden minus dem Produkt aus Wochenanzahl mal festgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit = Summe der Überstunden.
c) Die Überstundenarbeit wird mit dem Normalstundengehalt und einem Überstundenzuschlag entlohnt. Der Normalstundengehalt beträgt 1/173 des Bruttonormalmonatsgehaltes. Der Überstundenzuschlag beträgt 50 des Normalstundengehaltes.
d) Die am Ende eines Durchrechnungszeitraumes bei vollzeitbeschäftigten Angestellten festgestellten Zeitguthaben sind als Überstunden am Ende eines Durchrechnungszeitraumes mit dem Überstunde...