KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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ArbeitnehmerInnen - Telekom-KV - Überstunden (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 4 Überstundenarbeit, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit; Rufbereitschaft
Überstundenarbeit
(1) Als zuschlagspflichtige Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 3 festgelegten täglichen Normalarbeitszeit zuzüglich der Differenzmehrarbeit überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten ArbeitnehmerInnen festgesetzten täglichen Normalarbeitszeit einschließlich der Differenzmehrarbeit überschritten wird. Die Arbeitszeit zwischen der 38,5 und der 40 Stunde wird als Differenzmehrarbeit bezeichnet und muss ebenfalls ausdrücklich angeordnet werden. Die Differe...