KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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Angestellte - Personenbeförderung mit PKW - Kündigung (gültig seit )
gültig von: bis:
Artikel XI Auflösung des Dienstverhältnisses
Für die Auflösung des Dienstverhältnisses gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl Nr. 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung.
Für alle Angestellten gilt der erste Monat als Probemonat gemäß § 19 (2) des Angestelltengesetzes. Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG). Nach Ablauf des Probemonates unterliegt das Arbeitsverhältnis den gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Kündigungsbestimmungen.
Gemäß § 20 Absatz 3 AngG endet die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Letzten eines Kalendermonats.
Kommentierung
Der Kollektivvertrag verweist auf die Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG, nimmt jedoch die Möglichkeit in Anspruch, dass die Kündigungsfrist am 15. oder am Letzten eines Kalendermonats...