ABGB § 422., JGS Nr. 946/1811, gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2004
Zweyter
Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem
Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen
Eintheilung.Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.
Viertes Hauptstück. Von Erwerbung des Eigenthumes durch Zuwachs.
§ 422.
Jeder Grundeigenthümer kann die Wurzeln eines fremden Baumes aus seinem Boden reißen, und die über seinem Luftraume hängenden Aeste abschneiden oder sonst benützen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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