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ABGB § 1436., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.

§ 1436.

War jemand verbunden, aus zwey Sachen nur Eine nach seiner Willkühr zu geben, und hat er aus Irrthum beyde gegeben; so hängt es von ihm ab, die eine oder die andere zurück zu fordern.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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