ABGB § 291. Eintheilung der Sachen nach dem Unterschiede
ihrer Beschaffenheit., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
Zweyter
Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem
Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen
Eintheilung.§ 291. Eintheilung der Sachen nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit.
Die Sachen werden nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit eingetheilt: in körperliche und unkörperliche; in bewegliche und unbewegliche; in verbrauchbare und unverbrauchbare; in schätzbare und unschätzbare.
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